Satzung des Improfestival Mainz e.V.
Stand 05/2019
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Improfestival Mainz e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des Improvisationstheaters. Der Verein verfolgt damit gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Die Förderung von Kunst und Kultur wird verwirklicht durch:
– Die Durchführung von Improvisationstheaterproben und –aufführungen.
– Die Veranstaltung von Improvisationstheater-Workshops um die kulturelle Zielsetzung des Improvisationstheaters zu verwirklichen.
– Die Förderung des nationalen und internationalen Improvisationstheater-Netzwerks.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel, die die Körperschaft einnimmt dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den formlosen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
Ein Mitglied kann ebenfalls aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als 3 Monaten im Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
§5 Mitgliedsbeiträge
Es können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Über die Höhe von Mitgliedsbeiträgen und etwaige Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände entscheidet die Mitgliederversammlung.
§6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden und Schriftführer
c) dem Kassenwart
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Die Mitglieder des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§7a Öffnungsklausel für die Vorstandstätigkeit
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende, angemessene Tätigkeitsvergütung erhalten. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des Gesamtvorstandes ermächtigen, den entsprechenden Dienstvertrag mit dem betreffenden Vorstandsmitglied abzuschließen.
§8 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder die 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg, in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§9 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes persönlich anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und eines Kassenprüfers.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Beschlussfassung über weitere Bestimmungen in einer Vereins- und Geschäftsordnung.
f) Weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Benachrichtigung in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene (E-Mail)-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
§11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Der Kassenprüfer soll die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch seine Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel beschlosssen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft dem Würzburger Improtheaterfestival e.V. zu,
Adresse: c/o Jugenkulturhaus Cairo, Fred-Joseph-Platz 3, 97082 Würzburg
, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.